Leiterin Kanzlei: Karin Ballaman

Sachbearbeiterin: Daniela Fink

Lernende: Cornelia Affolter

Aufgaben der Kanzlei
Abstimmungen und Wahlen
Das Abstimmungs- und Wahllokal befindet sich im Kindergarten, Fabrikstrasse 22. Die Urnen sind zu folgenden Zeiten geöffnet: Sonntag, 10.00 - 12.00 Uhr
Die nächste Abstimmung findet am Sonntag, 26. September 2010 statt.
Die brieflichen Abstimmungscouvert können während den Oeffnungszeiten am Schalter der Gemeindeverwaltung oder bis am Samstag vor dem Abstimmungstag, 21.00 Uhr, im Briefkasten der Gemeindeverwaltung deponiert werden.
Ohne Unterschrift auf der Ausweiskarte ist die Stimme ungültig!
Anleitung zur Benützung des Abstimmungscouverts
Stimmrecht
In eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die über 18 Jahre alt sind und nicht nach Art. 369 ZGB bevormundet sind. Um das Stimmrecht auf Gemeindeebene zu erlangen, ist zudem eine Wohnsitzdauer in der Gemeinde von drei Monaten erforderlich.
Arbeitslosenanmeldung
Die Arbeitslosenanmeldung wird der Gemeindeverwaltung abgegeben.
Die Stellenvermittlung, Beratung und Stempelkontrolle erfolgt anschliessend durch das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Bahnhofstrasse 9
3250 Lyss
Telefon 032 385 31 41
Telefax 032 384 385 32 72
E-Mail rav.lyss@vol.be.ch
Internet: www.treffpunkt-arbeit.ch
Bestattungswesen
Zuständig ist:
Herr
Eggli Johann
Höhenweg 16
3292 Busswil b. Büren
Telefon 032 384 31 65
Checkliste Todesfall
Einbürgerung
Ordentliche Einbürgerung
Folgende Voraussetzungen müssen bei Einreichung des Gesuches erfüllt sein;
- Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches
- Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Busswil vor Einreichung des Gesuches
Für die Berechnung der Frist wird die Zeit zwischen dem 10. und 20. Altersjahr mit Wohnsitz in der Schweiz doppelt gezählt. Jugendliche, welche das Gesuch zwischen dem 15. und dem 25. Altersjahr stellen, können das Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde ersuchen, in der sie seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbruch wohnen oder früher gewohnt haben.
Integrationskurse für Einbürgerungswillige Der nächste Kurs im BWZ Lyss findet wie folgt statt: Weitere Auskünfte erteilt Ihnen die Gemeindeverwaltung, Leiterin Kanzlei. Erleichterte Einbürgerung
Ab Anfang 2010 müssen alle Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Kanton Bern einbürgern lassen wollen, einen Integrationskurs besuchen und in einem Test nachweisen können, dass sie über die zur Verständigung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Der Regierungsrat hat die Einbürgerungsverordnung entsprechend angepasst. Der Integrationskurs besteht aus maximal 18 Lektionen und wird von den Gemeinden organisiert. Behandelt werden der Aufbau und die Organisation des demokratischen Staatswesens, die Lebensbedingungen, das Arbeiten und die Bildung in der Schweiz sowie das Recht im Alltag. Die Verständigungsfähigkeit wird im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens in einem mündlichen und schriftlichen Test überprüft.
Mittwoch, 3. / 10. und 17. Oktober 2010
Jeweils 18.30 bis 21.00 Uhr
Kosten CHF 290.00 inkl. Lehrmittel und Materialgeld.
Nach Einreichung der Unterlagen werden diese von der Gemeinde geprüft. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen wird mit dem Gesuchsteller ein Gespräch geführt. Über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts entscheidet der Gemeinderat, die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts obliegt dem Grossen Rat des Kantons Bern.
Eine erleichterte Einbürgerung ist nur möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Einwohner- und Fremdenkontrolle
Feuerwehr
Geschäftsstelle:
Schenker Marianne, Dotzigen
032 351 44 12
marianne.schenker@gmx.net
Korrespondenzadresse:
Gemeindeverband Feuerwehr oberes Bürenamt
Postfach 106
3292 Busswil b.B.
Feuerwehrkommandant:
Eggli Martin, Busswil
079 319 63 59
Ortspolizei
Aufgaben der Ortspolizei sind folgende:
- Amts- und Vollzugshilfe
- Waffenerwerbsgesuche und Waffentragbewilligungen
- Gastgewerbliche Einzelbewilligungen (Festwirtschaften)
- Betriebsbewilligungen
- Handel und Verkauf von alkoholischen Getränken
- Ladenöffnungsvorschriften (Sonntagsverkäufe und Ausstellungen)
- Einhaltung von Preisbekanntgabevorschriften
- Waren- und Dienstleistungsautomaten und Spielapparate
Pass und Identitätskarte
Ab 1. März 2010 können Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern den E-Pass 10 und die Identitätskarte persönlich bei einem der sieben Ausweiszentren nach freier Wahl beantragen.
Dazu ist vorgängig eine Terminreservation erforderlich unter Tel. 031 635 40 00
(Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr) oder www.schweizerpass.ch
Sie erfahren dort auch, welche der folgenden Unterlagen Sie mitbringen müssen:
- alter Pass oder / und alte Identitätskarte (muss in jedem Fall vorgelegt werden)
- Niederlassungsausweis
- Wenn ein neuer Ausweis für ein Kind bestellt wird:
Ausweis der begleitenden Person (gesetzliche Vertretung), Familien- oder Geburtsschein, Sorgerechtsnachweis (bei geschiedenen/nicht verheirateten Eltern) - Weitere bei Bedarf
Kinder und unmündige Personen sind durch die sorgeberechtigte Person resp. den Vormund zu begleiten.
Der Verlust eines Ausweises ist in jedem Fall persönlich bei einer schweizerischen Polizeistelle oder direkt im Ausweiszentrum bei der Beantragung des neuen Ausweises zu melden.
Bei der Vorsprache für die Beantragung eines Passes werden als biometrische Merkmale das Gesichtsbild - welches ebenfalls als Foto auf dem Pass erscheint - und zwei Fingerabdrücke aufgenommen. Auch für die Identitätskarte wird das Foto vor Ort aufgenommen. Es muss weder für den Pass noch für die Identitätskarte ein Foto mitgebracht werden.
Die Gebühr ist direkt im Ausweiszentrum zu bezahlen. Den Ausweis erhalten Sie nach max. 10 Arbeitstagen per Einschreiben zugestellt.
Provisorischer Pass
Den provisorischen Pass können Sie direkt im Ausweiszentrum Bern beantragen. Es sind dieselben Unterlagen wie beim E-Pass 10 und der Identitätskarte vorzulegen. Der Ausweis wird noch am selben Tag ausgestellt.
Alle vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf!
Weitere Informationen
Testamentsbescheinigungen
Der letzte Wille kann in Form eines handschriftlichen oder notariell verurkundeten Testaments festgehalten werden.
Die Gemeindebehörde oder an deren Stelle der Notar oder die Notarin ist gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Das Testament kann gegen eine einmalige Gebühr von Fr. 30.00 bei der Gemeindeverwaltung deponiert werden.
Siegelungswesen
Der Weg vom Siegelungsprotokoll bis zur Erbschaftsveranlagung
Die Siegelung des Nachlasses ist als Vorbereitungsstufe der Inventarisation zu betrachten. Der Nachlass soll so erhalten bleiben, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Die Siegelung ist spätestens innert 7 Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen. Die Siegelungsbeamtin wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.




