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Willkommen bei der Gemeinde Busswil
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Bau 

Leiterin Bau: Barbara Bösiger
barbara.boesiger@busswil.ch

 

Bösiger Barbara

 

  

 

 

 

 

 

 

Aufgaben der Bauverwaltung 

Abfallentsorgung

Abfallentsorgung  


Abwasserentsorgung

Merkblatt - Kontrolle von Schächten 
Merkblatt - Spülen von Abwasserleitungen


Baubewilligungsverfahren

Tipps Beschleunigung Baubewilligungsverfahren
Baukontrollen Adressen
Baugesetzgebung
Amt für Gemeinden und Raumordnung / Bauen
Selbstdeklaration bei der Baukontrolle

Baubewilligungspflicht
Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen

Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
Keiner Baubewilligung bedürfen gemäss Art. 6 Baubewilligungsdekret unter Vorbehalt von Artikel 7 Bewilligungsdekret
Artikel 6 Baubewilligungsdekret

Baugesuch
Baugesuchsformulare können bei der Gemeindeschreiberei Busswil bezogen werden oder auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (Baugesuchsformulare) heruntergeladen werden.

Die Baugesuchsformulare sind wo nötig von der Bauherrschaft, den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremdem Boden von den Grundeigentümern zu unterzeichnen. Das Baugesuch ist mindestens in zweifacher Ausfertigung mit den erforderlichen Beilagen (Situationsplan, Projektpläne, Nebengesuche etc.) bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Erfordert ein Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizulegen.

Selbstdeklaration
Neu kontrolliert die Gemeindebaupolizeibehörde die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Personen (Art. 47 Abs. 2 Bewilligungsdekret). Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung der amtlichen Formulare (Selbstdeklaration bei der Baukontrolle) vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab (Art. 47a Abs. 1 ff BewD).
Die Gemeindebaupolizeibehörde ist jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit dafür Anlass besteht, in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen (Art. 47a Abs. 4 BewD).

Zuständigkeiten
Die Bau- und Planungskommission Busswil ist zuständig für Baugesuche, welche im Rahmen der Bewilligungskompetenz der Gemeinde liegen (Baukosten bis 1 Mio. Franken). Ausnahmegesuche im Rahmen der Gemeindekompetenz werden durch den Gemeinderat beurteilt.

Für grössere Bauvorhaben und Bauvorhaben im Gastgewerbe und Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind, ist der Regierungsstatthalter in Büren zuständig.

Kreisgeometer
RSW AG
Bernstrasse 35
3294 Büren a.A.
032 387 79 40

Energieberatung
Energieberatung Seeland
Postfach 797
2501 Biel
032 322 23 53

Feuerschauer
Zaugg Heinz
Bauverwaltung
3294 Büren a.A.
032 352 03 40

Feuerungskontrolleur
Fischer Hans
Birkenweg 6
2556 Schwadernau
032 373 72 46

  


Werke (Elektrizität / Wasser / TV / UKW)

Zuständig ist die Energie Seeland AG  


Strassenunterhalt / Strassenbau / Winterdienst 

Winterdienstkonzept 

Werkhof Lyss       Telefon 032 384 54 56 (Pikett-Nummer)


Öffentliche Beleuchtung

Zuständig ist die Energie Seeland AG