Leiterin Bau: Barbara Bösiger
barbara.boesiger@busswil.ch
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Aufgaben der Bauverwaltung
Abfallentsorgung
Abwasserentsorgung
Merkblatt - Kontrolle von Schächten
Merkblatt - Spülen von Abwasserleitungen
Baubewilligungsverfahren
Tipps Beschleunigung Baubewilligungsverfahren
Baukontrollen Adressen
Baugesetzgebung
Amt für Gemeinden und Raumordnung / Bauen
Selbstdeklaration bei der Baukontrolle
Baubewilligungspflicht
Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen
Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
Keiner Baubewilligung bedürfen gemäss Art. 6 Baubewilligungsdekret unter Vorbehalt von Artikel 7 Bewilligungsdekret
Artikel 6 Baubewilligungsdekret
Baugesuch
Baugesuchsformulare können bei der Gemeindeschreiberei Busswil bezogen werden oder auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (Baugesuchsformulare) heruntergeladen werden.
Die Baugesuchsformulare sind wo nötig von der Bauherrschaft, den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremdem Boden von den Grundeigentümern zu unterzeichnen. Das Baugesuch ist mindestens in zweifacher Ausfertigung mit den erforderlichen Beilagen (Situationsplan, Projektpläne, Nebengesuche etc.) bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Erfordert ein Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizulegen.
Selbstdeklaration
Neu kontrolliert die Gemeindebaupolizeibehörde die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Personen (Art. 47 Abs. 2 Bewilligungsdekret). Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung der amtlichen Formulare (Selbstdeklaration bei der Baukontrolle) vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab (Art. 47a Abs. 1 ff BewD).
Die Gemeindebaupolizeibehörde ist jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit dafür Anlass besteht, in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen (Art. 47a Abs. 4 BewD).
Zuständigkeiten
Die Bau- und Planungskommission Busswil ist zuständig für Baugesuche, welche im Rahmen der Bewilligungskompetenz der Gemeinde liegen (Baukosten bis 1 Mio. Franken). Ausnahmegesuche im Rahmen der Gemeindekompetenz werden durch den Gemeinderat beurteilt.
Für grössere Bauvorhaben und Bauvorhaben im Gastgewerbe und Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind, ist der Regierungsstatthalter in Büren zuständig.
Kreisgeometer
RSW AG
Bernstrasse 35
3294 Büren a.A.
032 387 79 40
Energieberatung
Energieberatung Seeland
Postfach 797
2501 Biel
032 322 23 53
Feuerschauer
Zaugg Heinz
Bauverwaltung
3294 Büren a.A.
032 352 03 40
Feuerungskontrolleur
Fischer Hans
Birkenweg 6
2556 Schwadernau
032 373 72 46
Werke (Elektrizität / Wasser / TV / UKW)
Zuständig ist die Energie Seeland AG
Strassenunterhalt / Strassenbau / Winterdienst
Winterdienstkonzept
Werkhof Lyss Telefon 032 384 54 56 (Pikett-Nummer)
Öffentliche Beleuchtung
Zuständig ist die Energie Seeland AG





